Leserkommentar
zum Artikel 208 vom 24.5.2010 Irgendwas
muß da schiefgelaufen sein, denn folgender Satz ist
definitiv falsch: Ich
zitiere jetzt die Textpassage aus dem GG der BRD mit Stand
vom 29.7.2009: Artikel 20, Abs. 2 Ich
lese hier nichts von extremen
Ausnahmefällen! Viele
Grüße
Anmerkung
Manfred Müller: Dagegen
hat es in manchen Bundesländern schon Volksentscheide
gegeben (zum Beispiel 1998 in Schleswig-Holstein gegen die
neue Rechtschreibreform). Bekanntlich wurde dieser
Volksentscheid von der damaligen SPD-Regierung ein Jahr
später wieder einkassiert. Zurück
zum Ursprungsartikel: Die
große Angst vor Volksentscheiden! Home
(Eingangsseite www.realdemokratie.de)
"Da wird zum Beispiel immer wieder auf das Grundgesetz
verwiesen, welches Volksentscheide nur in extremen
Ausnahmefällen zulässt."
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in
Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt."
SXMPanther
Der zitierte Artikel 20 Abs. 2 sagt in der Tat nichts
über das Prozedere bei Volksentscheiden, über
Einschränkungen und Auflagen.
Bundesweite Volksentscheide (und darum geht es in diesem
Artikel) sind seit bestehen des GG noch nie zugelassen oder
durchgeführt worden. Denn es gibt für die
Bürger in Deutschland bislang keine Möglichkeit,
auf Bundesebene einen Volksentscheid zu initiieren.
Das Grundgesetz sieht lediglich für zwei Fälle
einen obligatorischen Volksentscheid vor, nämlich zum
Einen bei einer Neugliederung des Bundesgebietes nach
Artikel 29 GG oder aber bei der Ablösung des
Grundgesetzes durch eine neue Verfassung (Artikel 146
GG).
Nun hätten daraufhin die Schleswig-Holsteiner formal
gesehen erneut einen Volksentscheid anstrengen können -
aber einen Volksentscheid zu organisieren und durchzusetzen
erfordert eine gewaltige Kraftanstrengung (zeitlich und
finanziell) seitens der Initiatoren und eine Mobilisierung
der Massen, wie sie nur in Ausnahmefällen gelingen
kann.