Leserkommentar zum Artikel 208 vom 24.5.2010

Irgendwas muß da schiefgelaufen sein, denn folgender Satz ist definitiv falsch:
"Da wird zum Beispiel immer wieder auf das Grundgesetz verwiesen, welches Volksentscheide nur in extremen Ausnahmefällen zulässt."

Ich zitiere jetzt die Textpassage aus dem GG der BRD mit Stand vom 29.7.2009: Artikel 20, Abs. 2
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."

Ich lese hier nichts von extremen Ausnahmefällen!

Viele Grüße
SXMPanther


Anmerkung Manfred Müller:
Der zitierte Artikel 20 Abs. 2 sagt in der Tat nichts über das Prozedere bei Volksentscheiden, über Einschränkungen und Auflagen.
Bundesweite Volksentscheide (und darum geht es in diesem Artikel) sind seit bestehen des GG noch nie zugelassen oder durchgeführt worden. Denn es gibt für die Bürger in Deutschland bislang keine Möglichkeit, auf Bundesebene einen Volksentscheid zu initiieren.
Das Grundgesetz sieht lediglich für zwei Fälle einen obligatorischen Volksentscheid vor, nämlich zum Einen bei einer Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 GG oder aber bei der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung (Artikel 146 GG).

Dagegen hat es in manchen Bundesländern schon Volksentscheide gegeben (zum Beispiel 1998 in Schleswig-Holstein gegen die neue Rechtschreibreform). Bekanntlich wurde dieser Volksentscheid von der damaligen SPD-Regierung ein Jahr später wieder einkassiert.
Nun hätten daraufhin die Schleswig-Holsteiner formal gesehen erneut einen Volksentscheid anstrengen können - aber einen Volksentscheid zu organisieren und durchzusetzen erfordert eine gewaltige Kraftanstrengung (zeitlich und finanziell) seitens der Initiatoren und eine Mobilisierung der Massen, wie sie nur in Ausnahmefällen gelingen kann.

 

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